Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein ( TSV ) Assling.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Aßling.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.
4) Der Verein gehört dem Bayer. Landessportverband an.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1) Der TSV Assling e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Über die Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtung, siehe Spielordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines sind:

a) Vollmitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden als Vollmitglieder geführt. Eine Ausnahme bilden jedoch Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung befinden und
deshalb nur über geringfügige finanziellen Mittel verfügen, und solche, die den Wehrdienst ableisten. Sie können auf Antrag mit Beschluss des Vorstandes weiterhin als
Jugendmitglieder geführt werden. Ordentliche Mitglieder genießen die vollen Mitgliedsrechte. Sie sind stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen und können für ein Amt gewählt werden, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die die ordentliche Mitgliedschaft noch nicht besitzen, werden als Jugendmitglieder geführt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht wählbar. Bei Mitgliederversammlungen dürfen sie als Zuhörer teilnehmen.
3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.

§ 4 Mitgliederaufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen und zwar bei minderjährigen Mitglieder mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
3) Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig ist.
4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Beitragszahlung nicht nachkommt. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, bei vereinswidrigem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 3 Wochen Einspruch erheben. Eine Mitgliederversammlung entscheidet dann in geheimer Abstimmung. 5) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
6) In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein ( Austritt, Ausschluss, Tod ) erlöschen alle Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrag oder sonstige Forderung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigung sind unzulässig.
2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und den Jahresmitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand
2) der Vereinsausschuss
3) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem 3. Vorsitzenden

§ 9 Der Vereinausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

1) den Mitgliedern des Vorstandes (§8)
2) dem 1. Kassier
3) dem 2. Kassier
4) dem Schriftführer
5) den Abteilungsleitern

Zum Vereinsausschuss gehört auch der Ehrenvorsitzende, falls ein solcher gewählt ist.

§ 10 Vertretung, Geschäftsführung

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinen Vorstandsmitgliedern (siehe § 8) vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Er beruft Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung ein und leitet sie.
4) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes verwalten selbstständig das aus ihrer Amtsbezeichnung ergebende Aufgabengebiet.
5) Die Vorstandsmitglieder haben der Hauptversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
6) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst, wenn nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich vor dem 31. Juli statt. Die Einladung zu einer Versammlung erfolgt über Heimatzeitung, durch Aushang oder schriftlich.
2) In besonderen Fällen kann auf Antrag des Vorstandes oder 20 % der Vollmitglieder eine außerordentliche Mitgliedversammlung schriftlich einberufen werden. Dies geschieht unter der Wahrung einer zweiwöchigen Ladungsfrist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft
2) die Entlastung der Vorstandschaft
3) die Neuwahl des Vorstandes
4) die Festsetzung der Beiträge
5) die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
6) den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch der Betroffenen
7) die Änderung von Vereinssatzungen
8) die Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung können darüber hinaus alle Angelegenheiten des Vereins zu Sprache gebracht werden und Anträge zur Abstimmung gestellt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
2) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von einer bestimmten Anwesenheitszahl der Vollmitglieder abhängig.
3) Auf Antrag von 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheime Abstimmung bei der Wahl des Vorstandes erforderlich.
4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder.
5) Die in Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
6) Die Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vor ihrem Zusammentreffen durch Aushang, über die Heimatzeitung oder schriftlich bekannt gemacht werden.

§ 14 Kassenprüfung

1) Die Kassengeschäfte des Vereins sind alljährlich vor der Hauptversammlung durch 2 Vollmitglieder zu prüfen. Diese haben bei der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Die Hauptversammlung bestimmt jeweils für den Prüfungsfall die Kassenprüfer.

§ 15 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichem Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
3) Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Organ Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Das Organ Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 16 Vereinsjahr, Gerichtsstand

1) Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft beim Verein ist Ebersberg.

§ 17 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann normalerweise durch Antrag bei einer Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur Vereinsmögen.
3) Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. und 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aßling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf Grund der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung am 16.07.2010 erstellt und von der Versammlung genehmigt. Gleichzeitig wurde die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

Aßling, 16.07.2010
Christian Stable, 1. Vorsitzender
Stefan Czachary, 2. Vorsitzender
Wolfgang Beck, 3. Vorsitzender
Walter Stürzer, Schriftführer
Weitere 4 Mitglieder: Antonio Colapietro, Manfred Svoika, Josef Hoiß, Anton Ostermaier

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